Das
SCE-Ausführungsgesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel
11 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe angefügt:
„§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie".
- 2.
- § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen."
- 3.
- (entfallen)
- 4.
- Folgender § 38 wird angefügt:
„§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz."
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311