GenDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | GenDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 17 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Benachteiligungsverbot § 5 Qualitätssicherung genetischer Analysen § 6 Abgabe genetischer Untersuchungsmittel Abschnitt 2 Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken § 7 Arztvorbehalt § 8 Einwilligung § 9 Aufklärung § 10 Genetische Beratung § 11 Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen § 12 Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen § 13 Verwendung und Vernichtung genetischer Proben § 14 Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen § 15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen § 16 Genetische Reihenuntersuchungen Abschnitt 3 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung § 17 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung Abschnitt 4 Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich § 18 Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages Abschnitt 5 Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben § 19 Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses § 20 Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz § 21 Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot § 22 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Abschnitt 6 Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik § 23 Richtlinien | |
(Text alte Fassung) § 24 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) § 24 (aufgehoben) |
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften § 25 Strafvorschriften § 26 Bußgeldvorschriften Abschnitt 8 Schlussvorschriften § 27 Inkrafttreten | |
§ 24 Gebühren und Auslagen | § 24 (aufgehoben) |
(1) Das Robert Koch-Institut erhebt für Stellungnahmen der Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung können Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelassen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden. |