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§ 40 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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§ 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren



(1) 1Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. 4Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen

1.
der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,

2.
der Einsatz von Tieren zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes

a)
der Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommen oder vorkamen,

b)
anderer Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

3.
das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, sofern die Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommt oder vorkam,

4.
das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.

5Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu beachten.

(2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 40 BNatSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.09.2017Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
vom 08.09.2017 BGBl. I S. 3370

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 BNatSchG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (vom 29.07.2022)
... des Bundesrates zur Erleichterung der Überwachung des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Absatz 1 1. die Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut zu bestimmen, 2. ...
§ 67 BNatSchG Befreiungen (vom 01.03.2015)
...  Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40 , 42 und 43. (2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § ...
§ 69 BNatSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2022)
... einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht, 17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt, 17a. einer mit einer Genehmigung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten nach § 40 BNatSchG nach Zeitaufwand 1.2 Genehmigung nach § 40c ...   2.4.1 Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 BNatSchG oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG nach Zeitaufwand  ... des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 BNatSchG oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG nach Zeitaufwand 2.4.2 Ausnahme nach § 45 Absatz 7 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
Artikel 1 EU/1143/2014-DG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 40 erhält die Bezeichnung „Ausbringen von Pflanzen und Tieren".  ... „Ausbringen von Pflanzen und Tieren". b) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 40a Maßnahmen gegen ... nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;". 4. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt. 5. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40f eingefügt: „§ 40a ... des Bundesrates zur Erleichterung der Überwachung des Genehmigungserfordernisses nach § 40 Absatz 1 1. die Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut zu bestimmen, 2. ... aa) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,". bb) Nach Nummer 17 wird ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 6 19. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... für das Ausbringen von Saatgut in freier Natur außerhalb seines Vorkommensgebietes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes . Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf es nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ... § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf es nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht, sofern das Saatgut der Erhaltungsmischung nicht in der freien Natur ausgebracht werden ...

Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung
V. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1168
Artikel 1 ErhMischVuaÄndV
... Genehmigung für das Ausbringen von Saatgut außerhalb seines Vorkommensgebietes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ...

Verordnung zur Ergänzung der Gebührentatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Naturschutz
V. v. 18.07.2019 BGBl. I S. 1107
Artikel 1 NagProtBGebVEV Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz
... Nummer 8 und in Spalte 2 wird die Angabe „§ 40 Absatz 5" durch die Angabe „ § 40 Absatz 2" ersetzt. 5. Die bisherigen Nummern 8 bis 10.3 werden die Nummern 9 bis ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz
V. v. 23.09.2011 BGBl. I S. 1946
Artikel 1 4. BNatSchGKostVÄndV
... des Ausbringens im Inland noch nicht vorkommender Arten nach § 40 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes 50 bis 2.000 ... 12.1 Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Be- seitigungsanordnung nach § 40 ... 40 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Be- seitigungsanordnung nach § 40 Absatz 6 des Bun- desnaturschutzgesetzes 50 bis 2.000 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)
V. v. 25.03.1998 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 95 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BfNKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 03.08.2019)
... des Ausbringens im Inland noch nicht vorkommender Arten nach § 40 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes 50 bis 2.000  ... landsockels 13.1 Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Be- seitigungsanordnung nach § 40 ... nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Be- seitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 des Bun- desnaturschutzgesetzes 50 bis 2.000 13.2 Ausnahme ...