(1)
1Die zuständige Behörde kann die Frist nach
§ 45a Absatz 1 Nummer 2 sowie Fristen für nach
§ 45e Satz 1 festgelegte Ziele verlängern, soweit es für bestimmte Teile der Meeresgewässer wegen natürlicher Gegebenheiten unmöglich ist, die Ziele fristgerecht zu erreichen.
2Sie berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Auswirkungen auf Meeresgewässer anderer Staaten sowie die Hohe See.
(2)
1Die zuständige Behörde kann für bestimmte Teile der Meeresgewässer Ausnahmen hinsichtlich der Erreichung des guten Zustands nach
§ 45a Absatz 1 Nummer 2 oder hinsichtlich der nach
§ 45e Satz 1 festgelegten Ziele zulassen.
2Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Ziele nach Satz 1 nicht erreicht werden können auf Grund von
- 1.
- Handlungen oder Unterlassungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
- 2.
- natürlichen Ursachen,
- 3.
- höherer Gewalt oder
- 4.
- Änderungen der physikalischen Eigenschaften des Meeresgewässers durch Maßnahmen aus Gründen des Gemeinwohls, sofern der Nutzen der Maßnahmen die nachteiligen Umweltauswirkungen überwiegt.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 ist sicherzustellen, dass die Erreichung des guten Zustands der Meeresgewässer, einschließlich der Meeresgewässer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht dauerhaft verhindert oder erschwert wird.
(3) Verlängert die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 eine Frist oder lässt sie Ausnahmen nach Absatz 2 zu, hat sie Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen,
- 1.
- die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele weiterzuverfolgen,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 eine weitere Verschlechterung des Zustands des Meeresgewässers zu vermeiden und
- 3.
- nachteilige Wirkungen auf den Zustand der Meeresgewässer, einschließlich der Meeresgewässer anderer Staaten sowie der Hohen See, abzuschwächen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 45h WHG Maßnahmenprogramme (vom 14.12.2021) ... Satz 1 festgelegten Ziele beitragen, 3. gegebenenfalls Fristverlängerungen nach § 45g Absatz 1 und Ausnahmen nach § 45g Absatz 2, jeweils einschließlich einer Begründung, ... 3. gegebenenfalls Fristverlängerungen nach § 45g Absatz 1 und Ausnahmen nach § 45g Absatz 2 , jeweils einschließlich einer Begründung, 4. gegebenenfalls Maßnahmen ... einschließlich einer Begründung, 4. gegebenenfalls Maßnahmen nach § 45g Absatz 3 und 5. Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 des ...
Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
Artikel 1 MeeresStrategieRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ... 45e Festlegung von Zielen § 45f Überwachungsprogramme § 45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 45h ... und Durchführung der Überwachungsprogramme zu berücksichtigen. § 45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen (1) Die ... 1 festgelegten Ziele beitragen, 3. gegebenenfalls Fristverlängerungen nach § 45g Absatz 1 und Ausnahmen nach § 45g Absatz 2, jeweils einschließlich einer ... 3. gegebenenfalls Fristverlängerungen nach § 45g Absatz 1 und Ausnahmen nach § 45g Absatz 2, jeweils einschließlich einer Begründung, und 4. gegebenenfalls ... einer Begründung, und 4. gegebenenfalls Maßnahmen nach § 45g Absatz 3. Bis zum 31. Dezember 2013 sind Informationen zu den Gebieten zu ... Behörden der betroffenen Binnenländer, die Maßnahmen nach den §§ 45c bis 45h sowohl untereinander als auch mit den zuständigen Behörden im Bereich der ...