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Änderung § 11b WHG vom 23.12.2025

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§ 11b WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 11b WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 11b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11b Projektmanager


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei Vorhaben nach § 11a kann die zuständige Behörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. 2 Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen:

1. die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. die Fristenkontrolle,

3. die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4. das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

5. bei Bewilligungsverfahren eine erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6. den Entwurf der Niederschrift über den Erörterungstermin,

7. den Entwurf der Zulassungsentscheidung sowie

8. die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens trifft allein die zuständige Behörde.

(3) 1 Stimmt der Vorhabenträger zu, kann die zuständige Behörde bei der Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. 2 Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. 3 Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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