§ 11b - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 11b Projektmanager


§ 11b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Bei Vorhaben nach § 11a kann die zuständige Behörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. 2Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen:

1.
die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2.
die Fristenkontrolle,

3.
die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4.
das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

5.
bei Bewilligungsverfahren eine erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6.
den Entwurf der Niederschrift über den Erörterungstermin,

7.
den Entwurf der Zulassungsentscheidung sowie

8.
die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens trifft allein die zuständige Behörde.

(3) 1Stimmt der Vorhabenträger zu, kann die zuständige Behörde bei der Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. 2Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. 3Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 348 m.W.v. 23. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von § 11b WHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 8 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11b WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11b WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
Artikel 8 GeoBGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 11a die folgende Angabe eingefügt: „ § 11b Projektmanager". 2. Nach § 11a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 ... 5 und 6 des Bundesberggesetzes entsprechend." 3. Nach § 11a wird der folgende § 11b eingefügt: „§ 11b Projektmanager (1) Bei Vorhaben nach ... 3. Nach § 11a wird der folgende § 11b eingefügt: „ § 11b Projektmanager (1) Bei Vorhaben nach § 11a kann die zuständige Behörde ...


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