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Änderung § 2 WHG vom 01.03.2010

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§ 2 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 2 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1. oberirdische Gewässer,

2. Küstengewässer,

3. Grundwasser.

Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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