§ 18 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.04.2011 geltenden Fassung | § 18 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 29.04.2011 geltenden Fassung durch B. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung | |
(1) Die Erlaubnis ist widerruflich. (2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung 1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat, 2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt. | |
(Text alte Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern zu § 18 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern zu § 18 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) - abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1010) |