§ 72 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 72 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Hochwasser | |
(Text alte Fassung) Hochwasser ist die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. | (Text neue Fassung) 1 Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. 2 Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen. |