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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften (UmwRGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Januar 2013 WHG § 62a (neu), mWv. 1. August 2013 § 72, § 74, § 76

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2013

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62 folgende Angabe eingefügt:

„§ 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

„§ 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Buchstabe A Nummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. Dieses enthält insbesondere Angaben zur Beschaffenheit, zur Lage, zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen. Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird eine Strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Aktionsprogramm und seine Änderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 zu berücksichtigen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2013

3.
§ 72 wird wie folgt gefasst:

„§ 72 Hochwasser

Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen."

4.
In § 74 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Küstengebiete" die Wörter „und für Gebiete, in denen Überschwemmungen aus Grundwasser stammen," eingefügt.

5.
In § 76 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Hochwasser" die Wörter „eines oberirdischen Gewässers" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 UmwRGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwRGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 UmwRGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 2 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe b, Nummer 5 und 6, 7 Buchstabe e, die Artikel 4, 6 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 7 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 10 treten am 1. August 2013 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 2 IndEmissRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt ...