(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich
- 1.
- für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,
- 2.
- nach dem Leistungsbild,
- 3.
- nach der Honorarzone,
- 4.
- nach der dazugehörigen Honorartafel,
- 5.
- bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.
Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen ... zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein. (4) Die §§ 4, 6 , 35 und 36 gelten sinngemäß. (5) Die Vertragsparteien können ... Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein. (4) Die §§ 4, 6 , 35 und 36 gelten sinngemäß. (5) Werden bei Innenräumen nicht ...