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§ 22 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 22 Anwendungsbereich



(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne:

1.
Landschafts- und Grünordnungspläne,

2.
Landschaftsrahmenpläne,

3.
Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.