(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des §
30 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage
8 geregelt.
(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach §
30.