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§ 26 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan



(1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des Absatzes 2 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 15 bis 22 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Ermitteln und Bewerten des Eingriffs) mit 25 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Vorläufige Planfassung) mit 40 Prozent und

5.
für die Leistungsphase 5 (Endgültige Planfassung) mit 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt.

(2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans entsprechend § 28, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans entsprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart werden.



 

Zitierungen von § 26 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 9 HOAI (zu § 26 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan