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§ 35 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 35 Leistungen im Bestand



(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.

(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.

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Zitierungen von § 35 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HOAI Grundlagen des Honorars
... Honorartafel, 5. bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36. (2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung ...
§ 42 HOAI Leistungsbild Ingenieurbauwerke
... 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet. (2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend. (3) Die Teilnahme an bis zu fünf ...
§ 46 HOAI Leistungsbild Verkehrsanlagen
... Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. (3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten ...
§ 49 HOAI Leistungsbild Tragwerksplanung
... 3. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. (3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten ...
§ 53 HOAI Leistungsbild Technische Ausrüstung
... wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten. (3) Die §§ 35 und 36 gelten ...
Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
... zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein. (4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß. (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, ... Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein. (4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß. (5) Werden bei Innenräumen nicht ...