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§ 38 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 38 Leistungsbild Freianlagen



(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,

6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 29 Prozent und

9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.



 

Zitierungen von § 38 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 HOAI Honorare für Leistungen bei Freianlagen
... Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 38 aufgeführten Leistungen bei Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: ...
Anlage 11 HOAI (zu den §§ 33 und 38 Absatz 2) Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen