(1) §
33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des §
39 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
- 5.
- für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,
- 6.
- für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
- 7.
- für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
- 8.
- für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 29 Prozent und
- 9.
- für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage
11 geregelt.