§ 4 - Artikel 115-Gesetz (G 115)

Artikel 2 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2704 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 245 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 63-21 Bundeshaushalt
| |

§ 4 Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4 G 115

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 G 115 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G 115 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 G 115 Kontrollkonto
... nicht überschreiten. Das maßgebliche Bruttoinlandsprodukt bestimmt sich nach § 4. (3) Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ und überschreitet der Betrag des ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed