Das
Finanzausgleichsgesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach §
1 Satz 15 werden die folgenden Sätze eingefügt:
-
- „Zur Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach dem Konsolidierungshilfengesetz wird der in Satz 4 genannte Betrag im Jahr 2011 um 266.666.666 Euro und ab dem Jahr 2012 um 400 Millionen Euro erhöht. Entfällt der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, ist der Betrag in Satz 16 nach Maßgabe der Regelung in § 3 des Konsolidierungshilfengesetzes entsprechend anzupassen."
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534