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Artikel 7 - Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 FAG § 1, § 7

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 5 werden die Wörter „im Jahr 2010 1.047.712.000 Euro" durch die Wörter „im Jahr 2010 1.372.712.000 Euro" ersetzt.

2.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach den Wörtern „der Troncabgabe" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 KfzStNGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzStNGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 7 FördRefIIBG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt ...