§ 8d Anwendungsbereich
(1)
1Die
§§ 8a und
8b sind nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
2Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung ist nicht anzuwenden.
(1a)
1§ 8f ist nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.
2Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs zu der Empfehlung ist nicht anzuwenden.
(2)
§ 8a ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- Betreiber Kritischer Infrastrukturen, soweit sie ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen,
- 2.
- Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie den Regelungen des § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen,
- 3.
- die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen,
- 4.
- Genehmigungsinhaber nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für den Geltungsbereich der Genehmigung sowie
- 5.
- sonstige Betreiber Kritischer Infrastrukturen, soweit sie auf Grund von Rechtsvorschriften Anforderungen erfüllen müssen, die mit den Anforderungen nach § 8a vergleichbar oder weitergehend sind.
- 1.
- Betreiber Kritischer Infrastrukturen, soweit sie ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen,
- 2.
- Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder Energieanlagen, soweit sie den Regelungen des § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen,
- 3.
- die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen,
- 4.
- Genehmigungsinhaber nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes für den Geltungsbereich der Genehmigung sowie
- 5.
- sonstige Betreiber Kritischer Infrastrukturen, die auf Grund von Rechtsvorschriften Anforderungen erfüllen müssen, die mit den Anforderungen nach § 8b Absatz 4 vergleichbar oder weitergehend sind.
- 1.
- die ihren Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder
- 2.
- die, soweit sie nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, einen Vertreter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt haben, in dem die digitalen Dienste ebenfalls angeboten werden.
3Für Anbieter nach Satz 2 gilt
§ 8c Absatz 4 nur, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland Netz- und Informationssysteme betreiben, die sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste innerhalb der Europäischen Union nutzen.
Frühere Fassungen von § 8d BSIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 8e BSIG Auskunftsverlangen (vom 28.05.2021) ... von Sicherheitsinteressen eintreten kann. (3) Für Betreiber nach § 8d Absatz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Informationsansprüche nach dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDigitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 BSIGuaÄndG Änderung des BSI-Gesetzes ... in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu ergreifen." 9. Der bisherige § 8c wird § 8d und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe ... digitalen Dienste innerhalb der Europäischen Union nutzen." 10. Der bisherige § 8d wird § 8e und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ... c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Für Betreiber nach § 8d Absatz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." 11. Dem § 10 wird folgender ...
IT-Sicherheitsgesetz
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
Artikel 1 ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes ... empfehlenden Charakter." 7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8d eingefügt: „§ 8a Sicherheit in der Informationstechnik ... Satz 1 gilt für Störungen bei Betreibern und Genehmigungsinhabern im Sinne von § 8c Absatz 3 entsprechend. (7) Soweit im Rahmen dieser Vorschrift personenbezogene Daten ... Im Übrigen sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. § 8c Anwendungsbereich (1) Die §§ 8a und 8b sind nicht anzuwenden auf ...
Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8c Absatz 3" durch die Angabe „ § 8d Absatz 3" ersetzt. 15. In § 8c Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz ... die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt. 16. § 8d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ...
Artikel 6 2. ITSiG Evaluierung ... 1. bis zum 1. Mai 2023 hinsichtlich des § 2 Absatz 10, der §§ 8a, 8b, 8d und 8e sowie § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes (Artikel 1) und 2. bis zum 1. Mai 2025 ...
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