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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben

§ 1 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über

1.
die Quotenregelung,

2.
die Gewährung einer Prämie für Rohtabakblätter,

3.
die Gewährung einer Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften

im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak.



 

Zitierungen von § 1 EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EG-RohtabakDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-RohtabakDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EG-RohtabakDV Zuständigkeit
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die ...
§ 3 EG-RohtabakDV Zuteilung der Produktionsquote
... zu stellen. (3) Bei der Aufteilung von Garantieschwellenmengen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf eine andere Sorte übertragen wurden, entspricht der Anteil, den der ...
§ 10 EG-RohtabakDV Gewährung der Prämie
... gestellt werden. (3) Zuständig für die Ausstellung einer nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Bescheinigung (Kontrollbescheinigung) ist das für den Sitz ... der Höhe, die der gelieferten Tabakmenge entspricht. (4) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf die Prämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht ...
§ 11 EG-RohtabakDV Vorschuss
... der Gewährung der Prämie für jede abgerechnete Lieferung den nach den in § 1 genannten Rechtsakten höchstmöglichen Teil der hinterlegten Sicherheit ...