Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung - EG-RohtabakDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über

1.
die Quotenregelung,

2.
die Gewährung einer Prämie für Rohtabakblätter,

3.
die Gewährung einer Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften

im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak.


§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzverwaltung.


Abschnitt 2 Produktionsquoten

§ 3 Zuteilung der Produktionsquote



(1) Der Erzeuger hat spätestens bis zum 10. Februar des Erntejahres einen Antrag auf Zuteilung einer Produktionsquote beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu stellen. Dies gilt auch für den Antrag auf Festsetzung der Produktionsquote bei außergewöhnlich niedriger Erzeugung.

(2) Der Antrag auf Tausch eines Anspruchs auf eine Produktionsquotenbescheinigung ist beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas bis zum 1. März des Erntejahres zu stellen.

(3) Bei der Aufteilung von Garantieschwellenmengen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf eine andere Sorte übertragen wurden, entspricht der Anteil, den der jeweilige Erzeuger von der neu zu verteilenden Garantieschwellenmenge erhalten soll, der von ihm auf die andere Sorte übertragenen Quotenmenge.

(4) Überschreitet für eine Ernte die festgesetzte Garantieschwelle für eine Sortengruppe die Garantieschwelle der vorhergehenden Ernte, wird die sich in Höhe der Differenz ergebende zusätzliche Quotenmenge auf Antrag vorrangig Erzeugern zugeteilt, deren Produktionsquoten für eine andere Sortengruppe gegenüber der vorhergehenden Ernte reduziert wurden.

(5) Erzeuger, denen eine Produktionsquote von weniger als 50 kg zusteht, bleiben bei der Zuteilung der Produktionsquote unberücksichtigt.


§ 4 (weggefallen)





§ 5 Übertragung von Produktionsquoten



(1) Die Übertragung einer Produktionsquote für die Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund einer Betriebsübertragung registriert das Hauptzollamt Hamburg-Jonas spätestens am letzten Arbeitstag des betreffenden Kalenderjahres, wenn diese dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas spätestens bis zum 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres durch Vorlage einer gemeinsamen Erklärung beider Vertragsparteien angezeigt worden ist.

(2) Wird die Übertragung einer Produktionsquote für die Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund einer Betriebsübertragung nach dem 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres angezeigt, so erfolgt die Registrierung frühestens am ersten Arbeitstag des nachfolgenden Kalenderjahres.


Abschnitt 3 Rohtabak aus anderen Mitgliedstaaten

§ 6 Meldungen der verarbeiteten Mengen



Ein Verarbeitungsunternehmen hat die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in den Jahren 1989, 1990 und 1991 sowie in den folgenden Erntejahren erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen an Rohtabak nach Sortengruppen getrennt dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum 5. November zu melden.


§ 7 (weggefallen)





Abschnitt 4 Prämie

§ 8 Zulassung des Verarbeitungsunternehmens



(1) Ein Verarbeitungsunternehmen wird auf Antrag durch das für seinen Sitz zuständige Hauptzollamt zugelassen. Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. Jeder Ausfertigung des Antrags sind ein Lageplan des Verarbeitungsunternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizufügen.

(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Eintragungen im Handels- und Genossenschaftsregister sind vom Verarbeitungsunternehmen innerhalb einer Woche dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Besitzerwechsel des Verarbeitungsunternehmens hat der neue Besitzer unverzüglich die Zulassung entsprechend Absatz 1 zu beantragen.


§ 9 Anbauvertrag



Die auf der Grundlage von Produktionsquotenbescheinigungen geschlossenen Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen sowie Mitteilungen über Abweichungen hat die Erzeugergemeinschaft oder der Einzelerzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft angehört, in vierfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu übersenden. Liegen die Tabakanbauflächen der Erzeuger, die in der den Anbauverträgen beigefügten Namensliste aufgeführt sind, im Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehreren Oberfinanzbezirken, so sind die Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen sowie Mitteilungen über Abweichungen in siebenfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zusatzverträge über die Abnahme einer Überschreitungsmenge entsprechend.


§ 10 Gewährung der Prämie



(1) Die Prämie wird dem Erzeuger auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.

(2) Ein Antrag kann bezüglich des festen Teilbetrags der Prämie für jede Tabakmenge, die ein Erzeuger dem Verarbeitungsunternehmen liefert, gestellt werden.

(3) Zuständig für die Ausstellung einer nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Bescheinigung (Kontrollbescheinigung) ist das für den Sitz der Ankaufsstelle zuständige Hauptzollamt. Nach Vorlage einer Kontrollbescheinigung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt dieses dem Erzeuger den festen Teilbetrag der Prämie in der Höhe, die der gelieferten Tabakmenge entspricht.

(4) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf die Prämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht ausgezahlt.

(5) Nach Überprüfung aller Tabakmengen nach Absatz 2 für die gesamte Ernte gewährt das Hauptzollamt Hamburg-Jonas den veränderlichen Teilbetrag der Prämie.


§ 11 Vorschuss



(1) Der Erzeuger kann unter Hinterlegung der erforderlichen Sicherheit frühestens 30 Tage vor dem ersten vereinbarten Liefertermin einen Vorschuss auf die Prämienzahlung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen. Diesem Antrag ist eine Bescheinigung über die vereinbarte Liefermenge und den vereinbarten Liefertermin des für die Verwiegung zuständigen Hauptzollamtes beizufügen.

(2) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gibt dem Erzeuger nach der Gewährung der Prämie für jede abgerechnete Lieferung den nach den in § 1 genannten Rechtsakten höchstmöglichen Teil der hinterlegten Sicherheit frei.


§ 12 Zollamtliche Verwiegung



(1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet zollamtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird eine amtliche Probe entnommen.

(2) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die diesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durchführung des zollamtlichen Verfahrens gemäß Absatz 1 am Ort des Verarbeitungsbetriebes verlangen.


§ 13 Pflichten der Verarbeitungsunternehmen und der Erzeugergemeinschaften



(1) Das Verarbeitungsunternehmen hat das Eintreffen des Rohtabaks am Ort der Verarbeitung sowie das Entfernen des verarbeiteten Tabaks vom Ort der Verarbeitung dem zuständigen Hauptzollamt vorab zu melden. Das Verarbeitungsunternehmen hat Rohtabak unverzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufzunehmen. Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.

(2) Über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und verarbeitetem Tabak sind ordnungsgemäß Bücher zu führen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak, der nicht in die Lagerräume aufgenommen wird. Bestandsveränderungen sind spätestens am dritten darauffolgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme von Rohtabak in ein Verarbeitungsunternehmen ist täglich ein Empfangsschein auszufertigen und von diesem dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen; das Hauptzollamt kann zusätzliche Auflagen erteilen oder widerruflich Vereinfachungen zulassen.

(3) Jährlich am 31. März sind die im Verarbeitungsunternehmen vorhandenen Bestände an Rohtabak und verarbeitetem Tabak festzustellen und bis zum 1. Mai des Jahres dem nach Absatz 2 zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeugungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das Hauptzollamt kann die Feststellung amtlich vornehmen.

(4) Die Verarbeiter und die Erzeugergemeinschaften haben die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1771/93 (ABl. EG Nr. L 323 S. 4) mitzuteilenden Angaben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mitzuteilen.


Abschnitt 5 Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften

§ 14 Anerkennung von Erzeugergemeinschaften



Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt. Dem Antrag ist eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitglieder der Erzeugergemeinschaften beizufügen.


§ 15 Sonderbeihilfe



Die Sonderbeihilfe und der Vorschuss auf Sonderbeihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.


§ 16 Pflichten der Erzeugergemeinschaft



(1) Die Erzeugergemeinschaft führt gesonderte Aufzeichnungen über die ihren Mitgliedern zugewiesenen anteiligen Produktionsquoten. Darin sind die den Mitgliedern nach § 3 Abs. 3 und 4 zugewiesenen Quotenmengen getrennt aufzuführen.

(2) Die Erzeugergemeinschaft führt getrennt Buch über die Vorgänge, die Voraussetzung für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestimmungsgemäße Verwendung der Prämie und der Sonderbeihilfe überprüft werden kann. Das für den Sitz der Erzeugergemeinschaft zuständige Hauptzollamt kann Auflagen zur Buchführung erteilen und widerruflich Vereinfachungen zulassen. Änderungen der für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen sind dem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Erzeugergemeinschaft hat jedem Mitglied, das ein rechtliches Interesse hieran geltend macht, die anderen Mitgliedern zugeteilten Produktionsquoten mitzuteilen.


Abschnitt 6 Einfuhren aus Drittländern

§ 17 Rohtabak aus Drittländern



(1) Die Zollanmeldung dient als Überwachungspapier für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern. Wird der Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr gestellt, ist eine zusätzliche Ausfertigung der Zollanmeldung abzugeben.

(2) Wer zuvor aus Drittländern eingeführten Rohtabak in einen anderen Mitgliedstaat verbringt, hat dies in den Begleitdokumenten kenntlich zu machen.


Abschnitt 7 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Zum Zwecke der Überwachung haben Erzeuger, Erzeugergemeinschaften und Verarbeitungsunternehmen den zuständigen Stellen, auch in Begleitung von Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsstätten während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf Verlangen der zuständigen Stellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Die Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

(2) Erzeuger haben die nicht bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres an ein Verarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt zu melden.


Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

§ 19 Muster und Vordrucke



Für Anträge oder Anzeigen nach dieser Verordnung kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithalten. Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.


§ 20 (weggefallen)





§ 21 (Inkrafttreten)