Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
Abschnitt 3 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)
Abschnitt 3 Rohtabak aus anderen Mitgliedstaaten
§ 6 Meldungen der verarbeiteten Mengen
Ein Verarbeitungsunternehmen hat die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in den Jahren 1989, 1990 und 1991 sowie in den folgenden Erntejahren erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen an Rohtabak nach Sortengruppen getrennt dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum 5. November zu melden.
§ 7 (weggefallen)
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