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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik (VeranstTMstrFortbV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2920 (Nr. 56); aufgehoben durch § 27 V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-25 Berufliche Bildung
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§ 3 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Situative Aufgabe" ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf und danach eine Berufspraxis von mindestens zwei Jahren oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist. Für die Zulassung nach den Nummern 2 und 3 sind zusätzlich Nachweise nach Absatz 4 vorzulegen.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt" ist zuzulassen, wer den Prüfungsteil „Situative Aufgabe" vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt hat und außer den in Absatz 1 genannten Praxiszeiten ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweist.

(3) Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik nach § 1 Absatz 3 haben.

(4) Durch Nachweise soll belegt werden, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Tätigkeiten ausgeübt hat, zu deren Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) benötigt werden, die der beruflichen Handlungsfähigkeit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik gleichwertig sind.

(5) Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VeranstTMstrFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VeranstTMstrFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VeranstTMstrFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...