(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Lernprozess und Lernbegleitung" sind einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen nach
§ 4 Absatz 1 ist das arithmetische Mittel zu berechnen.
3Aus diesem und der Bewertung des Fachgesprächs nach
§ 4 Absatz 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung" sind einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(4) 1Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die Projektarbeit,
- 2.
- nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
- a)
- die Präsentation sowie
- b)
- das Fachgespräch.
2Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs ist das arithmetische Mittel zu berechnen.
3Aus diesem und der Bewertung der Projektarbeit ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
B. v. 08.01.2018 BGBl. I S. 131
Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131