Artikel 3 - Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften (LuftVRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens


Artikel 3 ändert mWv. 29. August 2009 FS-AuftragsV § 1

§ 1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens vom 11. November 1992 (BGBl. I S. 1928), die durch Artikel 456 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die im Handelsregister, Abteilung B, des Amtsgerichts Offenbach unter der Nummer 34977 eingetragene DFS Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt."



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