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Synopse aller Änderungen der ZollKostV am 01.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2020 durch Artikel 2 der 2. ZollKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZollKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZollKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
ZollKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebührensätze


(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).

(2) Die Stundengebühr beträgt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung


1. | für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 41 Euro,

2. | für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1 | 52 Euro.

(Text neue Fassung)


1. | für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 47 Euro,

2. | für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1 | 59 Euro.


(3) Die Monatsgebühr beträgt:

vorherige Änderung nächste Änderung


1. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes | 5.670 Euro,

2. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes | 6.478 Euro,

3. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes | 7.815 Euro.




1. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes | 6.517 Euro,

2. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes | 7.356 Euro,

3. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes | 8.858 Euro.

§ 4 Gebührenberechnung


(1) 1 Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jede Beamtin und jeden Beamten nach der Dauer ihrer oder seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung nach § 2 Absatz 1 zu berechnen. 2 Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamtinnen oder dieselben Beamten für dieselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung. 3 Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 2, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. 4 Die für den restlichen Teil der Gesamtdauer zu erhebenden Gebühren werden nach dem niedrigeren Satz erhoben. 5 Zur kostenpflichtigen Amtshandlung zählen auch Wartezeiten. 6 Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen.

(2) 1 Zur Abgeltung der Kosten für die An- und Abfahrt zur kostenpflichtigen Amtshandlung und für sonstige Nebenkosten wird für jede Beamtin oder jeden Beamten, die oder der an einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stundengebühr für eine volle Arbeitsstunde erhoben. 2 Mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse kann das örtlich zuständige Hauptzollamt zur Anpassung an den tatsächlichen Aufwand für bestimmte Bereiche die Grundgebühr bis zum dreifachen der Stundengebühr erhöhen oder bis auf eine halbe Stundengebühr ermäßigen. 3 Die Grundgebühr entfällt, wenn für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach der kostenpflichtigen Amtshandlung eine kostenfreie Amtshandlung vorgenommen wurde, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste. 4 Werden bei einer kostenpflichtigen Amtshandlung mehrere Beamtinnen oder mehrere Beamte nacheinander eingesetzt, so wird die Grundgebühr für jeden Zeitraum von acht Stunden nur einmal erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für die Abfertigung von Massensendungen durch vereinfachte Zollanmeldungen oder durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzzollstellen wird an Stelle der Stundengebühr nach Absatz 1 eine ermäßigte Gebühr von 7 Euro erhoben.



(3) Für die Abfertigung von Massensendungen durch vereinfachte Zollanmeldungen oder durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzzollstellen wird an Stelle der Stundengebühr nach Absatz 1 eine ermäßigte Gebühr von 8 Euro erhoben.

(4) Sind für die Vornahmen der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich, werden Monatsgebühren erhoben.

(5) 1 Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. 2 Absatz 1 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2019 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2019 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2019 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2019 nicht vollständig abgeschlossen wurden.

(2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2019 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2019 geltenden Fassung anzuwenden.



(1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2020 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2020 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2020 nicht vollständig abgeschlossen wurden.

(2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2020 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Gebührentarif für Untersuchungen


Inhalt

A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
B. Chemische Untersuchungen
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
D. Untersuchungen von Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren
E. Alkohole (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollverwaltung (CTB); eingestellt in die Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (E-VSF-V 2601); www.vsf-portal.de)
F. Mineralöl

Vorbemerkungen

(1) Die Untersuchungsgebühr bemisst sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach den in den Abschnitten A bis G aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung erforderliche Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so werden die Gebührensätze mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend, höchstens bis zur Hälfte der Sätze, ermäßigt.

(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgelegt oder ist im Gebührentarif bestimmt, dass die Gebühr nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so ist als Stundensatz zugrunde zu legen:

vorherige Änderung

a) für Beamtinnen und für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 73 Euro,

b) für sonstige Bedienstete 50 Euro.



a) für Beamtinnen und für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 83 Euro,

b) für sonstige Bedienstete 56 Euro.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen.

(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwändige Probenvorbereitungen, die nach Sachlage erforderliche Begutachtung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder Anmeldepflichtigen und weiteren zu Dokumentationszwecken eingereichten Unterlagen sowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation des Ergebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen aufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu berücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.

(4) DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

Untersuchungsgebühr


Nummer
des Gebührentarifs | Euro
(€) | Art der Untersuchung

A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen

A.1 | | Längen- und Dickenmessung

A.1.1 | 12,00 | - Mikrometer

A.1.2 | 24,00 | - andere

A.2 | | Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)

A.2.1 | 24,00 | - erste Fraktion

A.2.2 | 12,00 | - jede weitere Fraktion

A.3 | | Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper

A.3.1 | 12,00 | - mit der Spindel

A.3.2 | 36,00 | - mit dem Pyknometer

A.3.3 | 36,00 | - nach dem Schwebeverfahren

A.3.4 | 12,00 | - nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)

A.3.5 | 12,00 | - nach der Schwingquarzmethode

A.4 | 12,00 | Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen
Lösemitteln, qualitativ, je Versuch

A.5 | | Bestimmung des pH-Werts

A.5.1 | 12,00 | - mit Indikatoren

A.5.2 | 24,00 | - elektrometrisch

A.6 | nZ | Bestimmung des Schmelzpunkts

A.7 | nZ | Bestimmung des Siedepunkts

A.8 | | Destillation

A.8.1 | 48,00 | - einfache Destillation bei normalem Druck

A.8.2 | nZ | - andere Destillation

A.9 | 72,00 | Extraktion oder Perforation

A.10 | nZ +
Grundgebühr
7,00 | Bestimmung des Molekulargewichts

A.11 | | Bestimmung der Viskosität

A.11.1 | 48,00 | - einfach

A.11.2 | nZ +
Grundgebühr
19,00 | - aufwändig

A.12 | | Messung

A.12.1 | 12,00 | - mit dem Refraktometer

A.12.2 | 31,00 | - mit dem Colorimeter oder Photometer

A.12.3 | 31,00 | - mit dem Nephelometer

A.12.4 | 40,00 | - mit dem Polarimeter

A.12.5 | 66,00 | - mit dem Tensiometer

A.12.6 | | - mit dem Spektrographen oder Spektralphotometer

A.12.6.1 | nZ +
Grundgebühr
11,00 | - - UV/VIS-Spektralphotometer

A.12.6.2 | nZ +
Grundgebühr
22,00 | - - Infrarotspektralphotometer

A.12.6.3 | nZ +
Grundgebühr
36,00 | - - Massenspektrometer

A.12.6.4 | | - - Atomspektralphotometer

A.12.6.4.1 | nZ +
Grundgebühr
36,00 | - - - Atomabsorptionsspektralphotometer

A.12.6.4.2 | nZ +
Grundgebühr
36,00 | - - - Atomemissionsspektralphotometer

A.12.6.4.3 | nZ +
Grundgebühr
68,00 | - - - Plasmaemissionsspektralphotometer (ICP)

A.12.6.5 | nZ +
Grundgebühr
98,00 | - - Röntgenspektrometer

A.12.6.6 | nZ +
Grundgebühr
93,00 | - - Diffraktometer

A.12.6.7 | nZ +
Grundgebühr
22,00 | - - Funkenspektrometer (OES)

A.12.6.8 | | - Kernresonanzspektroskopie (NMR)

A.12.6.8.1 | nZ +
Grundgebühr
133,00 | - - - mit der Kernresonanzspektroskopie (300-MHz-NMR)

A.12.6.8.2 | nZ +
Grundgebühr
50,00 | - - - mit der Kernresonanzspektroskopie (andere)

A.12.6.9 | nZ +
Grundgebühr
36,00 | - - andere Spektrographen oder Spektralphotometer

A.12.7 | nZ +
Grundgebühr
25,00 | - Messung mit dem Differenzkalorimeter

A.12.8 | nZ +
Grundgebühr
36,00 | - andere Spektrographen oder Spektralphotometer

A.13 | | Messung der Radioaktivität

A.13.1 | 12,00 | - mit dem Geiger-Müller-Zählrohr

A.13.2 | nZ +
Grundgebühr
98,00 | - mit dem Flüssigszintillationszähler

A.13.3 | nZ +
Grundgebühr
58,00 | - anders

A.14 | | Chromatographische Bestimmung

A.14.1 | | - mit dem Gaschromatographen

A.14.1.1 | nZ +
Grundgebühr
56,00 | - - mit dem massenselektiven Detektor

A.14.1.2 | nZ +
Grundgebühr
29,00 | - - andere

A.14.2 | | - mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen

A.14.2.1 | nZ +
Grundgebühr
133,00 | - - mit dem massenselektiven Detektor

A.14.2.2 | nZ +
Grundgebühr
40,00 | - - mit anderen Flüssigkeitschromographen

A.14.3 | nZ | - andere

A.15 | | Elektrophoretische Bestimmung

A.15.1 | nZ +
Grundgebühr
15,00 | - qualitativ

A.15.2 | nZ +
Grundgebühr
22,00 | - quantitativ

A.16 | | Mikroskopische Untersuchung

A.16.1 | nZ | - ohne Bilddokumentation

A.16.2 | nZ +
Grundgebühr
14,00 | - mit Bilddokumentation

A.16.3 | nZ +
Grundgebühr
75,00 | - Mikroskopische Untersuchungen mit dem Elektronenmikro-
skop oder Elementanalyse (EDS)

A.17 | nZ | Physikalische und physikochemische Messung und Untersuchung, an-
derweit nicht genannt

B. Chemische Untersuchungen

B.1 | | Bestimmung des Abdampfrückstands

B.1.1 | 12,00 | - einfach

B.1.2 | 36,00 | - aufwändig

B.2 | | Bestimmung des Wassers bzw. des wasserfreien Stoffs in anderer Weise
als nach Nr. B.1

B.2.1 | 24,00 | - mittelbar aus der Dichte

B.2.2 | 48,00 | - durch Xylol-Destillation

B.2.3 | 36,00 | - nach der Methode von K. Fischer

B.2.4 | 36,00 | - nach ISO-Verfahren 1442-1973

B.3 | | Bestimmung der Asche

B.3.1 | 36,00 | - Gesamtasche

B.3.2 | 48,00 | - Sulfatasche

B.3.3 | nZ | - andere

B.4 | | Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle er-
fasst, je Einzelnachweis

B.4.1 | 12,00 | - einfache Untersuchung

B.4.2 | nZ | - aufwändige Untersuchung

B.5 | | Elementaranalyse einschließlich quantitativer Bestimmung von Ionen und
funktionellen Gruppen

B.5.1 | 24,00 | - qualitativer Nachweis je Element

B.5.2 | | - quantitative Analysen

B.5.2.1 | 45,00 | - - Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff (soweit nicht unter
Nr. B.6.1 erfasst), je Element

B.5.2.2 | 48,00 | - - Schwefel (ausgenommen Untersuchung nach Nr. B.12)

B.5.2.3 | 48,00 | - - Halogene

B.5.2.4 | 72,00 | - - Phosphor, auch Phosphate

B.5.2.5 | nZ | - - andere Bestimmung, ausgenommen solche der Nr. B.6

B.6 | | Bestimmung von Stickstoffverbindungen

B.6.1 | | - Gesamtstickstoff nach Kjeldahl

B.6.1.1 | nZ +
Grundgebühr
38,00 | - - mit Aufschluss- und Titrationsautomat

B.6.1.2 | 48,00 | - - manuell

B.6.2 | 60,00 | - Eiweißstickstoff

B.6.3 | 48,00 | - Kollagen

B.7 | | Bestimmung der Kohlenhydrate

B.7.1 | 12,00 | - qualitative Prüfung

B.7.2 | 120,00 | - Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extrakt-
stoffe

B.7.3 | 36,00 | - Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker

B.7.4 | 48,00 | - Gesamtzucker, nach Inversion

B.7.5 | 60,00 | - Gesamtzucker, nach der Methode von Lane und Eynon

B.7.6 | | - mit dem Polarimeter

B.7.6.1 | 41,00 | - - polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad in Weiß- und Rohzucker

B.7.6.2 | 103,50 | - - Rendementbestimmung von Rübenrohrzucker

B.7.6.3 | 41,00 | - - Rendementbestimmung von Rohrrohzucker

B.7.6.4 | 76,00 | - - Polarisation vor und nach der Inversion

B.7.6.5 | | - - Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup

B.7.6.5.1 | 145,50 | - - - mit Bestimmung von Stärkesirup

B.7.6.5.2 | 81,00 | - - - ohne Bestimmung von Stärkesirup

B.7.6.6 | 64,00 | - - stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren

B.7.7 | 96,00 | - Dextrine

B.7.8 | | - Stärke

B.7.8.1 | 88,00 | - - polarimetrisch

B.7.8.2 | nZ | - - anders (siehe auch Nr. B.13)

B.7.9 | 106,00 | - Rohfaser

B.7.10 | | - andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide

B.7.10.1 | 40,00 | - - polarimetrisch

B.7.10.2 | 36,00 | - - direkt reduzierend

B.7.10.3 | nZ | - - anders (siehe auch Nr. B.13)

B.8 | | Öle, Fette, Wachse, Lebensmittel und dergleichen

B.8.1 | | - Gesamtfett

B.8.1.1 | 72,00 | - - direkte Extraktion

B.8.1.2 | 96,00 | - - Extraktion nach Aufschluss

B.8.2 | 52,00 | - Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäuren

B.8.3 | 80,00 | - Verseifungszahl

B.8.4 | 96,00 | - Unverseifbares

B.8.5 | 80,00 | - Iodzahl

B.8.6 | 80,00 | - Acetylzahl oder Hydroxylzahl

B.8.7 | 80,00 | - Epoxidsauerstoff

B.9 | | Kaffee, Tee und daraus hergestellte Zubereitungen

B.9.1 | 72,00 | - wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)

B.9.2 | 96,00 | - Koffein

B.10 | nZ | Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen

B.11 | | Kunststoffe

B.11.1 | nZ | - Bestimmung des Molgewichts

B.12 | | Kautschuk und Kautschukwaren

B.12.1 | 24,00 | - Weber-Test

B.12.2 | 24,00 | - Burchfield-Test

B.12.3 | 60,00 | - Bestimmung des Gewebeanteils

B.12.4 | 96,00 | - Gesamtschwefel

B.12.5 | 100,00 | - Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt

B.12.6 | 167,00 | - Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisa-
tion

B.12.7 | 96,00 | - Bestimmung der Reißfestigkeit und der bleibenden Dehnung

B.13 | nZ +
Grundgebühr
6,00 | Enzymatische Bestimmung

B.14 | nZ +
Grundgebühr
36,00 | Immunologische Bestimmung

B.15 | | Molekularbiologische Bestimmung

B.15.1 | nZ +
Grundgebühr
55,00 | - PCR-Verfahren

B.15.2 | nZ +
Grundgebühr
87,00 | - DNA-Sequenzierung

B.16 | | Titrationen

B.16.1 | 24,00 | - einfache (Säure/Base-Titrationen)

B.16.2 | nZ | - andere

B.17 | nZ | Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt

C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften

C.1 | 72,00 | Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft

C.2 | 60,00 | Ermittlung des Gehalts an Gesamttrockenstoff und des Alkoholgehalts
von Weinen und Wermutweinen usw.

C.3 | 24,00 | Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak

C.4 | 24,00 | Untersuchung von Weinessig auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure

C.5 | nZ | Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbar-
machen von Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog.
pflanzliches Casein), je Vergällungsmittel

C.6 | | Bestimmung des Schälgrads

C.6.1 | 39,00 | - geschälte Getreidekörner

C.6.2 | 116,50 | - perlförmig geschliffene Getreidekörner

C.7 | 24,00 | Nachweis von Peroxidase

C.8 | 84,00 | Fallzahl nach Hagberg

C.9 | 125,00 | Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren, nach der
Methode von Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner

C.10 | 50,00 | Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder
Nüssen) auf Aktivierung

C.11 | 94,00 | Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung

C.12 | 24,00 | Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren

D. Untersuchungen von Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren

D.1 | | Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken
und anderen textilen Flächengebilden

D.1.1 | 24,00 | - von weniger als 20 m Länge

D.1.2 | nZ | - andere

D.2 | nZ | Bestimmung des Gewichts von Geweben, Gewirken, Gestricken und
anderen textilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)

D.3 | 24,00 | Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einem
Messdruck)

D.4 | 168,00 | Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)

D.5 | nZ | Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden

D.6 | | Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und
verwandten Erzeugnissen

D.6.1 | nZ | - Feinheit

D.6.2 | nZ | - feinheitsbezogene Höchstzugkraft

D.7 | nZ | Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längen-
änderung beim Aufdrehen

D.8 | nZ | Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fasern

D.9 | nZ | Ermittlung der Fadendichte in Geweben

D.10 | nZ | Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken

D.11 | nZ | Ermittlung der Gewebebindung

D.12 | 24,00 | Ermittlung der Florhöhe

D.13 | | Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen

D.13.1 | nZ | - physikalisch (Ausleseverfahren)

D.13.2 | | - chemisch

D.13.2.1 | 144,00 | - - mittels Säuren oder Laugen

D.13.2.2 | 192,00 | - - mittels organischer Lösemittel

D.13.2.3 | nZ | - - mittels anderer Verfahren

D.14 | | Ermittlung der Begleitstoffe

D.14.1 | nZ | - qualitative Untersuchung

D.14.2 | nZ | - quantitative Untersuchung

D.15 | 12,00 | Fluoreszenz-Untersuchung im UV

D.16 | | Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn

D.16.1 | 24,00 | - Baumwolle, Schafwolle, Seide

D.16.2 | 96,00 | - Bastfasern, feine und grobe Tierhaare

D.16.3 | nZ | - andere

D.17 | nZ | Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei
Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren, anderweit nicht genannt

E. Alkohole (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollver-
waltung (CTB); eingestellt in die Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwal-
tung (E-VSF-V 2601); www.vsf-portal.de)

E.1 | | Ermittlung des Alkoholgehalts

E.1.1 | | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch
flüchtige Stoffe enthält

E.1.1.1 | 12,00 | - - mit dem Alkoholometer nach M 1 CTB

E.1.1.2 | 36,00 | - - mit dem Pyknometer nach M 3.1 CTB

E.1.2 | | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extrakt-
stoffe enthält

E.1.2.1 | 48,00 | - - nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 CTB

E.1.2.2 | 60,00 | - - nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 CTB

E.1.3 | | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe ent-
hält

E.1.3.1 | 84,00 | - - nach M 3.3.1 und M 3.3.2 CTB

E.1.3.2 | 24,00 | - - Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 CTB

E.1.3.3 | 24,00 | - - Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehalts in Spraydosen

E.2 | | Ermittlung des Extraktgehalts in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeug-
nissen

E.2.1 | 36,00 | - als Abdampfrückstand

E.2.2 | 24,00 | - als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte

E.3 | | Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack

E.3.1 | 24,00 | - bei Einzelprüfungen

E.3.2 | 50,00 | - bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951

E.4 | 37,50 | Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach
Abschnitt 6 CTB

E.5 | | Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol

E.5.1 | 84,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, mit Reagenz nach Schiff

E.5.2 | 60,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, mit Hydroxylaminhydrochlorid

E.6 | | Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol

E.6.1 | 24,00 | - Fuselölgehalt

E.6.2 | 96,00 | - Fuselöltest nach Komarowski (Abschnitt 6 CTB)

E.6.3 | 106,00 | - Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)

E.7 | 36,00 | Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Ab-
schnitt 6 CTB

E.8 | 96,00 | Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB

E.9 | | Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol

E.9.1 | 96,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, Methode nach Conway

E.9.2 | 60,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, mit Reagenz nach Neßler

E.10 | 96,00 | Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6
CTB

E.11 | | Ermittlung des 14C-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen

E.11.1 | 331,00 | - bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol

E.11.2 | 162,50 | - bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol

E.12 | | Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB

E.12.1 | 24,00 | - mit einfachem Aufwand

E.12.2 | 48,00 | - mit mittlerem Aufwand

E.12.3 | 105,50 | - mit erhöhtem Aufwand (gaschromatographisch)

E.12.4 | nZ | - besonderer Art

E.13 | | Stammwürzegehalt in Bier

E.13.1 | 72,00 | - Destillationsverfahren

E.13.2 | 55,00 | - automatisiertes Verfahren

E.14 | nZ | Alkoholbestimmung nach VO (EWG) Nr. 1676/90

E.15 | nZ | Physikalische und chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt

F. Mineralöl

F.1 | 96,00 | Destillation nach ASTM D 86/ISO 3405*

F.2 | 96,00 | Flammpunkt nach ISO 13736, DIN 51755*

F.3 | | Farbzahl

F.3.1 | 12,00 | - nach ASTM D 1500/ISO 2049*

F.3.2 | 24,00 | - nach Verdünnung

F.4 | 96,00 | Sulfatasche nach ISO 3987*

F.5 | 96,00 | Verseifungszahl nach ISO 6293*

F.6 | 120,00 | Pourpoint nach ISO 3016*

F.7 | 96,00 | Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/ISO 2908*

F.8 | 48,00 | Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ISO 2207*

F.9 | 72,00 | Bestimmung des Tropfpunkts

F.10 | 72,00 | Nadelpenetration nach ISO 1426*

F.11 | 96,00 | Walk-Konuspenetration nach ISO 2137*

F.12 | 72,00 | Konuspenetration nach ISO 2137*

F.13 | | Bestimmung des Farb- und Markierstoffs im Zusammenhang mit der
Heizölkennzeichnung

F.13.1 | 83,00 | Spektralphotometrische Bestimmung des Markierstoff-2-Gehalts

F.13.2 | 59,00 | Spektralphotometrische Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts

F.13.3 | nZ +
Grundgebühr
40,00 | Bestimmung des Markierstoff-2- und Rotfarbstoffgehalts mittels Hoch-
druckflüssigkeitschromatographie; DIN 51430

F.13.4 | nZ +
Grundgebühr
40,00 | Bestimmung des Markierstoff-2-Gehalts mittels Hochdruckflüssigkeits-
chromatographien (Anlage 3 EnergieStV)

F.13.5 | nZ +
Grundgebühr
40,00 | Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts mittels Hochdruckflüssigkeits-
chromatographien (Anlage 2 EnergieStV)

F.14 | nZ | Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt

* oder nach vergleichbaren Methoden