In §
24 der
Beleihungswertermittlungsverordnung vom
12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
-
„(3a) Abweichend von §
4 Absatz 1 Satz 3 kann in den Fällen des Absatzes 1 auf eine Innenbesichtigung des zu bewertenden Objekts verzichtet werden, wenn der Person, die die Wertermittlung durchführt, die wesentlichen Bewertungsparameter hinreichend bekannt sind und
- 1.
- die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre fertiggestellt worden ist, wobei die Gründe für den Verzicht auf die Innenbesichtigung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind, oder
- 2.
- ein Abschlag in Höhe von mindestens 10 Prozent auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorgenommen wird."
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614