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Erste Verordnung zur Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung (1. BelWertVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3041 (Nr. 60); Geltung ab 25.09.2009
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Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom 21. April 2008 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. September 2009 BelWertV § 24

In § 24 der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

 
„(3a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 3 kann in den Fällen des Absatzes 1 auf eine Innenbesichtigung des zu bewertenden Objekts verzichtet werden, wenn der Person, die die Wertermittlung durchführt, die wesentlichen Bewertungsparameter hinreichend bekannt sind und

1.
die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre fertiggestellt worden ist, wobei die Gründe für den Verzicht auf die Innenbesichtigung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind, oder

2.
ein Abschlag in Höhe von mindestens 10 Prozent auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorgenommen wird."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. September 2009.

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