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§ 2 - Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)

§ 2 Versagung der Entlastung vom Steuerabzug



Hat eine ausländische Gesellschaft Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach § 50d Absatz 1 und 2 oder § 44a Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes und sind an dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen beteiligt, deren Anteil an ihr 10 Prozent übersteigt, wird diese Entlastung ungeachtet des § 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nur gewährt,

1.
wenn die Gesellschaft den Namen und die Ansässigkeit der natürlichen Personen offen legt,

2.
soweit keine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.

Die Finanzbehörde kann für diese Personen eine Bestätigung nach § 50d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes verlangen.



 

Zitierungen von § 2 SteuerHBekV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SteuerHBekV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SteuerHBekV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SteuerHBekV Anwendungsvorschrift
... sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gezahlt oder ...