Auf Grund des §
51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des
Einkommensteuergesetzes, des §
33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des
Körperschaftsteuergesetzes und des Artikels 97 §
22 Absatz 2 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, von denen §
51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des
Einkommensteuergesetzes durch Artikel
1, §
33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des
Körperschaftsteuergesetzes durch Artikel
2 und Artikel 97 §
22 Absatz 2 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung durch Artikel
4 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
(1) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Vorgängen im Sinne des §
51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 1 Teilsatz vor Doppelbuchstabe aa des
Einkommensteuergesetzes stehen, dürfen, soweit nicht eine der Voraussetzungen des §
51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes erfüllt ist, den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nur mindern, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllt worden sind.
(2) Auf Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit einer nahe stehenden Person im Sinne des §
1 Absatz 1 des
Außensteuergesetzes ist §
90 Absatz 3 der
Abgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen für alle Geschäftsbeziehungen in sinngemäßer Anwendung des §
90 Absatz 3 Satz 3 der
Abgabenordnung zeitnah zu erstellen und auf Anforderung entsprechend §
90 Absatz 3 Satz 9 der
Abgabenordnung vorzulegen sind.
(3) Für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen Betriebsstätten im Ausland aufzuteilen oder die den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Steuerpflichtige hat für Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit einer Person, die keine nahe stehende Person im Sinne des §
1 Absatz 2 des
Außensteuergesetzes ist, insbesondere Aufzeichnungen über Folgendes zu erstellen:
- 1.
- Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen,
- 2.
- Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen, und ihre Veränderung,
- 3.
- die immateriellen Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige im Rahmen der betreffenden Geschäftsbeziehungen nutzt oder zur Nutzung überlässt,
- 4.
- die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken sowie deren Veränderungen,
- 5.
- die eingesetzten Wirtschaftsgüter,
- 6.
- die gewählten Geschäftsstrategien,
- 7.
- die bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse,
- 8.
- die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter oder Anteilseigner der Person sind. Das gilt nicht, soweit mit der Hauptgattung der Aktien der Person oder eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters oder Anteilseigners der Person ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zeitnah im Sinne des §
90 Absatz 3 Satz 3 der
Abgabenordnung zu erstellen und auf Anforderung entsprechend §
90 Absatz 3 Satz 9 der
Abgabenordnung vorzulegen; §
6 der
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung ist nicht anzuwenden. Die Aufzeichnungspflichten gelten nur für Geschäftsbeziehungen im Sinne des Satzes 1, wenn die Summe der Entgelte für Lieferungen und Leistungen aus der betreffenden Geschäftsbeziehung zu einer Person im Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigt.
(5) Unterhält der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Ausland oder bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Ausland verfügt, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung durch die Finanzbehörde diese zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
Hat eine ausländische Gesellschaft Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach §
50d Absatz 1 und 2 oder §
44a Absatz 9 des
Einkommensteuergesetzes und sind an dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen beteiligt, deren Anteil an ihr 10 Prozent übersteigt, wird diese Entlastung ungeachtet des §
50d Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes nur gewährt,
- 1.
- wenn die Gesellschaft den Namen und die Ansässigkeit der natürlichen Personen offen legt,
- 2.
- soweit keine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.
Die Finanzbehörde kann für diese Personen eine Bestätigung nach §
50d Absatz 4 des
Einkommensteuergesetzes verlangen.
Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung im Sinne des §
1 Absatz 5 nicht nach, sind §
2 Absatz 5b Satz 1, §
32d Absatz 1 und §
43 Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Einkünfte im Sinne des §
20 Absatz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes, die das Kreditinstitut für Rechnung des Schuldners an den Steuerpflichtigen zahlt, und die Vorschriften über die teilweise steuerbefreiten Einnahmen nach §
3 Nummer 40 Satz 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit eine der Voraussetzungen des §
51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.
Wenn die in §
1 Absatz 2 oder Absatz 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden, sind auf Vorgänge im Sinne des §
33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1.
- die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes sowie
- 2.
- vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Das gilt nicht, soweit eine der Voraussetzungen des §
33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes erfüllt ist.
§
90 Absatz 2 Satz 3, §
147a, §
162 Absatz 2 Satz 3 und §
193 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der
Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Bei Anwendung des §
147a Satz 3 der
Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) im Besteuerungszeitraum 2010 sind die Einkünfte des Besteuerungszeitraums 2009 maßgebend.
Die §§
1,
3 und
4 sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, sind die §§
1,
3 und
4 erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. §
2 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gezahlt oder gutgeschrieben werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. September 2009.
Der Bundesrat hat zugestimmt.