(1)
1Altersrückstellungen für den in §
172c Absatz 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personenkreis sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.
2Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.
(2) In den Fällen des §
219a Absatz 4 Satz 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind, keine Rückstellungen nach Absatz 1 zu bilden.
(4) 1Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. 2Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen zugrunde zu legen:
- 1.
- Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,
- 2.
- jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um 1,5 Prozent,
- 3.
- jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge um 1 Prozent,
- 4.
- Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge,
- 5.
- Festsetzung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang.
(5) Die Zuführungen erfolgen jährlich auf Grundlage der Barwertberechnung nach den Absätzen 1, 3 und 4.
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§ 4 UV-AltRückV Übergangsvorschriften zur Bildung der Altersrückstellungen (vom 01.01.2021) ... die vor dem Jahr 2030 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden. (2) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten ... zu einem Unfallversicherungsträger am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, ist § 1 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf ... auf das Jahr 2010 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist, 2. für Personen, die noch keine Versorgungsleistungen beziehen, ... Dezember 2029 und der Zuführungsplan zu überprüfen. (3) Abweichend von § 1 Absatz 5 können die Zuführungen für die Altersrückstellungen für die Jahre 2021 ...
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2370
Zweite Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1493