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Änderung § 1 UV-AltRückV vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 UV-AltRückV, alle Änderungen durch Artikel 13 LSV-NOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der UV-AltRückV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 UV-AltRückV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 1 UV-AltRückV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 25 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bildung der Altersrückstellungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personenkreis sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personenkreis sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. 2 Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.

(2) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind, keine Rückstellungen nach Absatz 1 zu bilden.

(3) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Deckungskapital, das bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Versorgungsleistungen gebildet worden ist, auf die Rückstellungen nach Absatz 1 anzurechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen zugrunde zu legen:



(4) 1 Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. 2 Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen zugrunde zu legen:

1. Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,

2. jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um 1,5 Prozent,

3. jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge um 1 Prozent,

4. Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge,

5. Festsetzung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang.

vorherige Änderung

Die der Berechnung zugrunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen, insbesondere ein einheitlicher Rechnungszinsfuß, werden spätestens alle fünf Jahre, erstmals für das Jahr 2015, - auf Basis der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Verfügung gestellten erforderlichen Angaben - neu ermittelt und durch Rechtsverordnung festgelegt.



3 Die der Berechnung zugrunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen, insbesondere ein einheitlicher Rechnungszinsfuß, werden spätestens alle fünf Jahre, erstmals für das Jahr 2015, - auf Basis der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Verfügung gestellten erforderlichen Angaben - neu ermittelt und durch Rechtsverordnung festgelegt.

(5) Die Zuführungen erfolgen jährlich auf Grundlage der Barwertberechnung nach den Absätzen 1, 3 und 4.



 (keine frühere Fassung vorhanden)