§ 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
(1) Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
- 1.
- sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,
- 2.
- ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
- a)
- jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren,
- b)
- bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und
- c)
- jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder Biokraftstoff (g CO2eq/MJ) oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse (g CO2eq/kg) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und durch alle Betriebe verursacht worden sind, die von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befasst worden sind und die nicht selbst eine Schnittstelle sind,
- 3.
- die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 16 erfüllt, und
- 4.
- der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 8 erfüllt.
(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt.
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interne Verweise§ 14 Biokraft-NachV Anerkannte Nachweise (vom 09.04.2016) ... 4 bis 8 sind: 1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind, 2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 ...
§ 26 Biokraft-NachV Ausstellung von Zertifikaten (vom 09.04.2016) ... dieser Verordnung anerkannt ist, 2. sie sich im Fall von Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 dazu verpflichtet haben, a) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen ... a) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18 Absatz 1 und 2 zu erfüllen, b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Artikel 1 BImSchV36uaÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote ... 1 Nummer 2 zuständigen Behörde betrieben wird. Für die Schnittstellen gilt § 15 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass ... entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. Zertifikate im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § ... sind und 2. die Ausstellung der Doppelgewichtungsnachweise abweichend von § 15 Absatz 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in einem in § 11 genannten ... in einem in § 11 genannten Zertifizierungssystem erfolgen muss; § 15 Absatz 1 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung findet keine Anwendung. ...
Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Artikel 2 BioKrQAÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ... erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde." 11. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... „a) Biokraftstoffen, die von einer oder mehreren Schnittstellen nach § 15 Absatz 2 hergestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese ...
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