Auf Grund des §
50 Absatz 3 Satz 3 des
Bundeswahlgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Der feste Betrag nach §
50 Absatz 3 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten auf 0,48 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten auf 0,74 Euro festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Schäuble