Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.11.2016 aufgehoben
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Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund (WahlkErstAnpV k.a.Abk.)

V. v. 29.09.2009 BGBl. I S. 3220 (Nr. 66); aufgehoben durch § 2 V. v. 08.11.2016 BGBl. I S. 2517
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 111-1-7 Wahlrecht
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

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§ 1



Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten auf 0,48 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten auf 0,74 Euro festgesetzt.

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§ 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Schäuble



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