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§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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§ 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
Behandelt werden im Wesentlichen:
- 1.
- im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:
- a)
- wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen, Anlagen und Geräten,
- b)
- Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,
- 2.
- im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:
- a)
- militärische Fluggeräte,
- b)
- Bord- und Bodenausrüstung für militärische Fluggeräte, Zulassungswesen,
- 3.
- im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:
- a)
- Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,
- b)
- schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Führungsanlagen, Sondergebiete bei dem Entstehungsgang und bei der Nutzung von Wehrmaterial See,
- 4.
- im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:
- a)
- Informationsgewinnung und Informationsübertragung,
- b)
- Informationsverarbeitung und Systemtechnik,
- 5.
- im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
- a)
- wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,
- b)
- elektrische Anlagen in Waffensystemen,
- 6.
- im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:
- a)
- Systembewaffnung,
- b)
- Effektoren.
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Zitierungen von § 14 GtDBWVAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDBWVAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 GtDBWVAPrV Praktische Ausbildung
... der kooperierenden Hochschuleinrichtung einen Ausbildungsrahmenplan aufstellt. Die §§ 10 bis 16 gelten entsprechend, sofern die Inhalte nicht bereits in das Bachelorstudium eingeflossen ...
§ 26 GtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 05.04.2017)
... Prüfungsgebiet „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" ( § 14 ) zu entnehmen. (3) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier ...
§ 29 GtDBWVAPrV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... wählen den Prüfungsstoff aus den in § 13 Absatz 1 bis 3 und den in den §§ 14 und 15 genannten Prüfgebieten aus. (2) Die oder der Vorsitzende der ...
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