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§ 13 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)

V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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§ 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik", „Technisches Projektmanagement" und „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement"



(1) Im Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik" werden den Anwärterinnen und Anwärtern fachgebietsübergreifende wehrtechnische Inhalte, sicherheitspolitische Aspekte und allgemeine bundeswehrspezifische Themen vermittelt.

(2) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement" werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den allgemeinen Grundlagen des technischen Projektmanagements im Rüstungsbereich sowie den bundeswehrspezifischen Verfahren und Methoden des Projektmanagements vertraut gemacht.

(3) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufgabenspezifisch Grundkenntnisse der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Kenntnisse der verschiedenen Methoden und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Grundkenntnisse im Haushaltsrecht vermittelt.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Funktionen im technischen Projektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der jeweilige Lehrplan.



 

Zitierungen von § 13 GtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 GtDBWVAPrV Praktische Ausbildung
... der kooperierenden Hochschuleinrichtung einen Ausbildungsrahmenplan aufstellt. Die §§ 10 bis 16 gelten entsprechend, sofern die Inhalte nicht bereits in das Bachelorstudium eingeflossen ...
§ 26 GtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 05.04.2017)
... Wehrtechnik, technisches Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" ( § 13 Absatz 1 bis 3 ) und 2. dem Prüfungsgebiet „Fachtechnische Grundlagen einzelner ...
§ 29 GtDBWVAPrV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... Studienzeiten. Die Prüfungskommissionen wählen den Prüfungsstoff aus den in § 13 Absatz 1 bis 3 und den in den §§ 14 und 15 genannten Prüfgebieten aus. (2) Die oder der ...