Synopse aller Änderungen der GtDBWVAPrV am 27.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Januar 2017 durch Artikel 2 der BLVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GtDBWVAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung
GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Aufstiegsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. 2 Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. 3 Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden. 4 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle. 5 Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. 2 Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 38 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. 3 Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden. 4 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle. 5 Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.

(2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.



§ 38 Übergangsregelung


(1) Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 14. September 2009 begonnen haben, setzen ihn nach den bisher geltenden Bestimmungen fort. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Aufstiegsausbildung vor dem 14. September 2009 begonnen haben, setzen sie nach den bisher geltenden Bestimmungen fort.

vorherige Änderung

(2) Wird die Übergangsregelung des § 54 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in Anspruch genommen, sind die §§ 24 bis 29 und 44 bis 50 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.



(2) Wird die Übergangsregelung des § 54 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung in Anspruch genommen, sind die §§ 24 bis 29 und 44 bis 50 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.




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