(1)
1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang.
2Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach
§ 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen zu bestimmen.
3Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (
§ 7), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(2)
1In den Fällen des
§ 5 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert.
2Absatz 1 bleibt unberührt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes". c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende ... zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes". 6. § 4 wird wie ... 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber ... Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6 . Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert. (5) In den ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960