(1)
1Für Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern nach
§ 31 Absatz 1 des Gesetzes hat der Versender im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden.
2Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist.
3Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift
-
- „Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung"
zu kennzeichnen.
(2) 1Der Versender hat das Dokument vor Beginn der Beförderung in vier Exemplaren auszufertigen. 2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3Der Beförderer der Tabakwaren hat während der Beförderung die zweite bis vierte Ausfertigung mitzuführen.
(3) 1Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. 2Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). 3Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Tabakwaren an den Versender zurückzusenden. 4Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.
(4) 1Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Tabakwaren eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
-
- „Unversteuerte Tabakwaren"
begleitet werden.
2Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
3Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung.
4Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden.
5Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
6Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen mit der Aufschrift
-
- „Lieferschein/Rechnung für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet"
verwendet werden.
(6) 1Versender und Verwender haben auf Verlangen des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen. 2Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendenden Tabakwaren Verschlussmaßnahmen anordnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 1 , § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, ... 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 , § 25 Absatz 3 Satz 3 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, entgegen ... oder nicht rechtzeitig vornimmt, 8. entgegen § 17 Absatz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3 , § 40c Absatz 3 Satz 1 oder 3 ein Dokument, eine Bescheinigung, eine Ausfertigung, den ... § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1 oder § 40c Absatz 4 die Tabakwaren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 10. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument nicht verwendet, 11. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz ... entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument nicht verwendet, 11. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig ...
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838