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§ 2 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 2 Brennwein



Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zur bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.

 
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