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§ 9 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Aufnahme von Abfindungsbranntwein



(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, unter Abfindung erzeugten Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein) in sein Steuerlager aufzunehmen und für diesen Branntwein eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei, auch in Teilmengen, in den freien Verkehr zu entnehmen. Voraussetzung ist, dass der Lagerinhaber selbst eine Obstverschlussbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt, dabei mindestens 5 Prozent der im Kalenderjahr in das Lager beförderten Alkoholmenge an Abfindungsbranntwein oder mindestens 20.000 Liter Alkohol im gleichen Zeitraum herstellt und zusammen mit dem Abfindungsbranntwein im Lager zu trinkfertigem Obstbranntwein verarbeitet.

(2) Der in das Steuerlager aufzunehmende Abfindungsbranntwein ist amtlich abzufertigen. Der Steuerlagerinhaber hat die Aufnahme des Branntweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts dessen Herkunft als Abfindungsbranntwein nachzuweisen. Bei der Abfertigung wird die Alkoholmenge festgestellt. Der Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Steuerlagerinhaber nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte Person den Branntwein von einem registrierten Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung hergestellt aufgekauft hat. Das Hauptzollamt kann dazu nähere Anordnungen treffen. Es kann auch den Herkunftsnachweis über einen anderen Aufkäufer anerkennen, wenn dieser den Abfindungsbranntwein ausschließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.

(3) Obstbranntwein darf aus dem Steuerlager nur dann unter Steueraussetzung versendet werden, wenn sich eine entsprechende Menge Obstbranntwein von gleicher Art buchmäßig im Lager befindet, die nicht unter Abfindung erzeugt wurde und die gleiche Qualität besitzt wie der zu versendende Obstbranntwein.

(4) Das zuständige Hauptzollamt ordnet zur Durchführung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchführung an.

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