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§ 28 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 28 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern



(1) Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift

 
„Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung"

zu kennzeichnen.

(2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer der Erzeugnisse hat während der Beförderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.

(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Erzeugnisse an den Versender zurückzusenden. Den Rückschein hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.

(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Erzeugnisse eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

 
„Unversteuerte Erzeugnisse"

begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Versender hat diese mit der Aufschrift

 
„Lieferschein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung"

zu kennzeichnen.

(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen des für sie zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendenden Erzeugnissen Verschlussmaßnahmen anordnen.

(7) Die Begleitpapiere nach Absatz 1 und 4 sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 nicht erforderlich, soweit folgende Erzeugnisse befördert werden:

1.
Branntwein, der mit den in den §§ 44 und 50 Absatz 4 und 5 genannten Vergällungsmitteln vergällt worden ist,

2.
Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im Sinn des § 152 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Gesetzes.

Die Erzeugnisse gelten als in den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erlangt hat.

(8) Der Versender hat den in Absatz 7 genannten Erzeugnissen bei Beförderung Handelspapiere beizugeben, die gekennzeichnet sind:

1.
im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 1 mit der Aufschrift:

„Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel hat straf- und steuerrechtliche Folgen."

2.
im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 mit der Aufschrift:

„Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung hat straf- und steuerrechtlichen Folgen."

Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die Aufschriften nach Satz 1 vor der Beförderung anzubringen.

(9) Die nach Absatz 1 und 4 vorgesehenen Begleitpapiere sind auch nicht erforderlich, wenn unvergällter Branntwein aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apotheken befördert wird. Der Versender hat dem Branntwein bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift

 
„Unversteuerter Branntwein"

gekennzeichnet sind, und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt den Versand durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefasst angezeigt werden.



 

Zitierungen von § 28 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BrStV Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen (vom 01.07.2011)
... verwendet werden. Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des ...
§ 34 BrStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
... in Fertigpackungen handelt. (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 28 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder ...
§ 67 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2011)
... vornimmt, 11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 22 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 4, § 39 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 40, ... 21 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 6 Satz 1, § 39 Absatz 1 Satz 3, § 56 Absatz 4 Satz 2, § 57 Absatz 3 Satz 3 ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 13. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 3 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 1, ... nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt, 14. entgegen § 28 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31 ... Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 15. entgegen § 28 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als ... 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht in der ... nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, 2. entgegen § 28 Absatz 8 Satz 1 oder 2 oder Absatz 9 Satz 2, § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 55 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung (WeinAlkoAbsV)
neugefasst durch B. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3664; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
§ 5 WeinAlkoAbsV Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungsfristen, Inventur (vom 01.01.2018)
... für Alkohol und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse gelten die §§ 17 und 28 der Branntweinsteuerverordnung  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 6. VerbrStÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... verwendet werden. Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des ...