(1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn er vergällt wurde nach den Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Wird vollständig vergällter Branntwein aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung des Artikels 27 Absatz 5 der
Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Allgemeinverfügung eine Steuerbefreiung nach §
152 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes versagen oder eine bereits gewährte Steuerbefreiung zurücknehmen, wenn das für die vollständige Vergällung von Branntwein verwendete Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1412
Artikel 1 BrStVÄndV ... § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 ... 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden." 3. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Vollständig vergällter ... 1 anzuwenden." 3. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Vollständig vergällter Branntwein (1) Branntwein ist vollständig ...