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§ 50 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 50 Vergällung



(1) Für Erzeugnisse, die zu den in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet werden sollen, gelten die Absätze 2 und 4 bis 6.

(2) 1Für Erzeugnisse, die nicht schon beim Lieferer vergällt worden sind, hat der Verwender vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im Anschluss an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. 3Der Verwender hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten.

(3) 1Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 152 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich mit 6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter Alkohol, gerechnet als wasserfreie Säure, selbst zu vergällen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

(4) 1Zur Vergällung von 100 Liter Alkohol werden folgende Vergällungsmittel zugelassen:

1.
zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:

a)
0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester,

b)
0,5 Kilogramm Thymol,

c)
5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm Tertiärbutanol,

d)
0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm Tertiärbutanol;

2.
zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack:

1,0 Liter Petrolether;

3.
zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:

5,0 Liter Ethylether;

4.
zur Herstellung von Kraftstoffen:

2,0 Liter Kraftstoff;

5.
zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):

0,085 Liter ETBE;

6.
zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben:

2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder 0,1 Liter n-Propanol.

2Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) 1Sind die in Absatz 4 genannten Vergällungsmittel für die in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke im Einzelfall nach den Anforderungen des Verwenders ungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. 2Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel, erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes dem nicht entgegenstehen. 3Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass das Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. 4Der Antragsteller hat der Bundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(6) Sollen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 5 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 50 BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung
vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1412

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BrStV Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen (vom 01.07.2013)
... Soll Branntwein auf Antrag des Steuerlagerinhabers vergällt werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend. Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 ... 50 Absatz 2 entsprechend. Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden. (2) Das zuständige ...
§ 28 BrStV Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
... befördert werden: 1. Branntwein, der mit den in den §§ 44 und 50 Absatz 4 und 5 genannten Vergällungsmitteln vergällt worden ist, 2. Aromen zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung
V. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1412
Artikel 1 BrStVÄndV
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50 folgende Angabe eingefügt: „§ 50a Entgällung, Absehen von der ... gefasst: „Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden." 3. § 43 wird wie folgt ... Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen." 4. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... wird Satz 4. d) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben. 5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt: „§ 50a Entgällung, Absehen ...