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§ 58 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 58 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht



(1) 1Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzumelden. 2Dabei hat der Anmeldepflichtige anzugeben:

1.
den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,

2.
die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3.
den Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem Jahr in Liter Ware,

4.
die Art der hergestellten Trinkbranntweine mit Angabe des Alkoholgehaltes und

5.
die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse.

3Sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alkoholhaltige Erzeugnisse eingesetzt werden, hat er auch die Höhe des Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamtalkoholgehalt der hergestellten Trinkbranntweine anzugeben. 4Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1, § 17 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 152 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des Gesetzes haben dem Hauptzollamt die Herstellung von Trinkbranntwein nur anzuzeigen. 5Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 6Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 7Der Trinkbranntweinhersteller hat über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie über die hergestellten Trinkbranntweine jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Aufzeichnungen zu führen. 8Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 9Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(2) 1Wer, ohne Steuerlagerinhaber (§ 7 Absatz 1) zu sein, Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat dies beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. 2Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:

1.
den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,

2.
die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3.
den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Aufkaufmenge in Liter Alkohol,

4.
die Art der Abfindungsbranntweine und

5.
die Form der Weitervermarktung der Abfindungsbranntweine.

3Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungsbranntwein unter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses Branntweins zu führen. 5Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(3) 1Die Anmeldepflichtigen nach den Absätzen 1 und 2 haben Änderungen der dargestellten Betriebsverhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2Stellt ein Anmeldepflichtiger die Tätigkeit ein, hat er dies dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.





 

Frühere Fassungen von § 58 BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2011)
... Absatz 2 Satz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der ... 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 5, § 42 Absatz 3 oder § 49 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ... Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 57 Absatz 3 Satz 1, § 58 Absatz 1 Satz 7 oder Absatz 2 Satz 4 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 6. VerbrStÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... „Dem Antrag" durch die Wörter „Der Anzeige" ersetzt. 21. In § 58 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Absatz 1" durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 in ...