(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge von Wein, der unter Steueraussetzung in andere und aus anderen Mitgliedstaaten befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. 2Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei denn, das Hauptzollamt ordnet etwas anderes an.
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§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 38c Absatz 2 Satz 3 oder b) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder ...
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt. 59. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen. 60. § 48 wird wie ... (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. (5) Für den Empfang im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 ... (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. (5) Für den Versand im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 ... 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 38c Absatz 2 Satz 3 oder b) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder ...