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§ 47 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 47 Belegheft, Buchführung



(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge von Wein, der unter Steueraussetzung in andere und aus anderen Mitgliedstaaten befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. 2Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei denn, das Hauptzollamt ordnet etwas anderes an.



 
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Frühere Fassungen von § 47 SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 SchaumwZwStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
...  (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. (5) Für den Empfang im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz ...
§ 49 SchaumwZwStV Registrierter Versender (vom 01.07.2021)
...  (3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47  ...
§ 51 SchaumwZwStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
...  (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. (5) Für den Empfang im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz ...
§ 51a SchaumwZwStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
...  (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. (5) Für den Versand im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz ...
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 38c Absatz 2 Satz 3 oder b) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 8 8. VStÄndG Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... Bescheinigung für unabhängige Hersteller". c) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 47a Amtliche Bescheinigung ... beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen." 8. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: „§ 47a Amtliche Bescheinigung ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2 oder c) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 oder § 49 Absatz 3 ein Belegheft, ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt. 59. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen. 60. § 48 wird wie ... (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. (5) Für den Empfang im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 ... (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. (5) Für den Versand im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 ... 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 38c Absatz 2 Satz 3 oder b) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder ...