§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 116 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 erhoben werden, soweit sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat. | (Text neue Fassung) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 erhoben werden, soweit sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat. |